Was ändert sich bei den Ergänzungsleistungen im Jahre 2021?

National- und Ständerat haben im März 2019 die Änderung der Ergänzungsleistungen verabschiedet. Das Referendum wurde nicht ergriffen, so dass der Bundesrat diese EL-Reform voraussichtlich auf den 1.1.2021 in Kraft setzen wird.

Welches sind nun die wichtigsten Änderungen:

  • Neu haben nur noch Personen mit einem Vermögen von weniger als CHF 100’000 Anspruch auf EL. Für Ehepaare liegt diese Eintrittsschwelle bei CHF 200’000, wobei der Wert von SELBSTBEWOHNTEN Liegenschaften NICHT berücksichtigt wird.
  • Die Vermögensfreibeträge werden gesenkt: auf 30’000 Franken für Alleinstehende und auf 50’000 Franken für Ehepaare. Aktuell liegen diese bei 37’500 CHF für Alleinstehende bzw. bei 60’000 CHF für Ehepaare.
  • Nach dem Tod einer EL-Bezügerin oder eines EL-Bezügers müssen die Erben die bezogenen EL zurückerstatten. Allerdings ist die Rückerstattung nur auf dem Nachlass geschuldet, der den Betrag von 40’000 Franken übersteigt. Bei Ehepaaren entsteht die Rückerstattungspflicht der Erben erst aus dem Nachlass des Zweitverstorbenen.
  • Ab 2021 wird die tatsächliche Krankenkassen-Prämie, höchstens aber – wie bisher – die kantonale bzw. regionale Durchschnittsprämie berücksichtigt.
  • Bei der Anrechnung der Ausgaben für den Lebensbedarf, wird ab 2021 zwischen Kindern unter 11 Jahren und Kindern über 11 Jahren unterschieden. Neu kann man jedoch die Kosten für die familienergänzende Kinderbetreuung bei den Ausgaben geltend machen.

2021 werden die Maximalwerte der Mietzinsausgaben erhöht.

Unterschieden wird zwischen Grossstadt (Bern, Basel, Zürich, Lausanne und Genf), Stadt (z.B. Winterthur) und ländlichem Gebiet. Jede Gemeinde der Schweiz wird in eine der drei Regionen eingeteilt. Die Grundzüge für die Einteilung der Gemeinden werden in der ELV geregelt und stützen sich auf die revidierte Raumgliederung des Bundesamts für Statistik. Die effektive Einteilung erfolgt in einer separaten Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern. Für Personen, die auf eine rollstuhlgängige Wohnung angewiesen sind, erhöht sich der Jahres-Höchstbetrag von CHF 3’600 auf CHF 6’000. Die Nebenkostenpauschale für Wohneigentümer und die Heizkostenpauschale werden analog zu den Mietzinsmaxima an die aktuelle Preisentwicklung angepasst. Die Nebenkostenpauschale wird von 1680 auf 2520 erhöht.

Für eine bessere Anpassung an die Mietpreisentwicklung haben die Kantone neu die Möglichkeit, vom Bund eine Erhöhung, beziehungsweise eine Reduzierung von 10 % der Mietzinsmaxima in einer Gemeinde verlangen. Eine Erhöhung ist immer möglich, eine Senkung allerdings nur, sofern und solange ein Deckungsgrad von 90% erreicht ist.

Der Begriff des Vermögensverzichts wird auf Fälle ausgedehnt, in denen ein grösser Teil des Vermögens innerhalb kurzer Zeit verbraucht worden ist.

Gibt eine Person mit einem Vermögen von über 100’000 Franken innerhalb eines Jahres mehr als 10% ihres Vermögens aus, gilt der Betrag, der diese 10% übersteigt, als Vermögensverzicht und wird dadurch dem Vermögen angerechnet als wäre das Vermögen noch vorhanden. Bei Personen mit einem Vermögen von weniger als 100’000 Franken gelten Beträge ab 10’000 Franken pro Jahr als Vermögensverzicht. Davon ausgenommen sind Ausgaben, die aus wichtigen Gründen erfolgen. Die wichtigen Gründe werden in der ELV abschliessend definiert, etwa der Unterhalt von Wohneigentum, Zahnbehandlungskosten oder Ausgaben für Weiterbildungen.

Die genannten Anpassungen können bei einigen EL-Bezügern zu einer EL-Kürzung führen. Ist dies der Fall, werden die genannten Massnahmen frühestens drei Jahre nach Inkrafttreten der EL-Reform und somit erst ab 2024 angewendet.

Lukas Bäumle («Die Stimme der Senioren», Ausgabe Nr 1 / 2021)