Statuten

Die aktuellen Statuten können Sie herunterladen.

AVIVO Region Basel

Vereinigung zum Schutz der Interessen der AHV- und IV-Rentnerinnen und Rentner

I. NAME, SITZ, ZWECK

  1. Unter dem Namen «AVIVO Region Basel» (nachfolgend kurz AVIVO Basel) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs mit Sitz in Basel.
    AVIVO Basel ist in der Nordwestschweiz tätig. Sie ist Mitglied des Dachverbandes AVIVO Suisse und anerkennt dessen Statuten und Beschlüsse.
  2. AVIVO Basel, gegründet am 14. Februar 1961, ist ein gemeinnütziger, nicht gewinnorientierter Verein und an keine Partei oder Religionsgemeinschaft gebunden. Sie kann jedoch Vorstösse von Parteien, Verbänden und Seniorenvereinigungen unterstützen, deren Bestrebungen auf der Linie ihrer eigenen Ziele liegen.
  3. AVIVO Basel unterstützt alle Bestrebungen, die soziale Lage der Rentnerinnen / Rentner, Invaliden / Invalidinnen und gesellschaftlich Benachteiligten menschenwürdig zu gestalten durch ihr Engagement für den Ausbau und gegen den Abbau sozialer Einrichtungen wie AHV, Ergän­zungsleistungen, Altersvorsorge und andere. Sie setzt sich für eine wohnliche Region ein, insbe­sondere für einen sozialverträglichen Wohnschutz, bezahlbare Krankenkassenprämien sowie den Erhalt der Öffentlichen Dienste (Service Public). AVIVO Basel fördert die sozialen Kontakte und die Geselligkeit unter den Mitgliedern durch Veran­staltungen und weitere Angebote.

II. MITGLIEDSCHAFT

  1. Mitglied werden kann, wer bereit ist, die Ziele des Vereins zu unterstützen.
  2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch die Anmeldung und die Bezahlung des Jahresbeitrags. Sie beginnt, sobald die Anmeldung vom Vorstand gutgeheissen ist. Sie endet mit dem Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt kann jederzeit durch eine Austrittserklärung erfolgen. Es besteht kein Anspruch auf anteilmässige Rückerstattung des Jahresbeitrags.
  3. Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das Mitglied ist anzuhören. Bei einem Rekurs entscheidet die Generalversammlung endgültig.
  4. Die Mitglieder trifft keine vereinsrechtliche Schuldendeckungspflicht. AVIVO Basel übernimmt keine Haftung für Unfälle oder Schäden gegenüber Drittpersonen.
    Die Versicherung ist Sache der Mitglieder.

III. ORGANISATION

  1. Die Organe des Vereins sind:
    a) Die Generalversammlung
    b) Der Vorstand
    c) Die Kontrollstelle (Revisorat)

IV. DIE GENERALVERSAMMLUNG

  1. Die ordentliche Generalversammlung findet in der Regel vor dem 30. April statt und entscheidet über folgende Geschäfte:
    a) Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung,
    b) Abnahme der Jahresberichte, Abnahme der Jahresrechnung und des Budgets,
    c) Entgegennahme des Berichts der Kontrollstelle,
    d) Décharge-Erteilung an die Vorstandsmitglieder und die Kontrollstelle.

Die Generalversammlung wählt das Präsidium (Präsident / Präsidentin, Vizepräsident / Vize­präsidentin oder zwei Co-Präsidenten / Co-Präsidentinnen im Folgenden auch «Vorsitzende» genannt), Kassier / Kassierin, übrige Vorstandsmitglieder, die Kontrollstelle, Delegierte und Ersatzdelegierte. Sie entscheidet über Jahresbeiträge, Statutenänderungen, allfällige Rekurse sowie Anträge des Vorstands und der Mitglieder.

  1. Das Geschäftsjahr dauert vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.
  2. Die Mitglieder sind vom Vorstand mindestens vier Wochen vor der Generalversammlung unter Bekanntgabe der Traktanden schriftlich einzuladen.
  3. Anträge der Mitglieder an die Generalversammlung sind dem Vorstand mindestens vierzehn Tage vor der Generalversammlung schriftlich einzureichen.
  4. Eine ausserordentliche Generalversammlung findet statt:
    a) auf Beschluss einer Generalversammlung,
    b) auf Beschluss des Vorstands,
    c) auf schriftliches Begehren von mindestens zwanzig stimmberechtigten Mitgliedern            an        den Vorstand unter Angabe der Gründe bzw. Nennung der zu behandelnden Traktanden.
    Die ausserordentliche Generalversammlung ist durch den Vorstand innert acht Wochen ab Beschlussfassung respektive Eingang des Begehrens einzuberufen.
  5. Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht von mindestens einem Fünftel der anwesenden Mitglieder eine geheime Entscheidung verlangt wird. Verlangt ein Fünftel der anwesenden Mitglieder eine geheime Abstimmung, so wird die Rednerliste unmittelbar geschlossen und der Präsident /die Präsidentin lässt ohne Diskussion sofort abstimmen. Es gilt die einfache Mehrheit. Der Vorsitzende / die Vorsitzende ist stimm- bzw. wahlberechtigt. Bei Stimmengleichheit fällt er / sie den Stichentscheid, bei der Wahl des Präsidenten / der Präsidentin ist es der Tagespräsident / die Tagespräsidentin.

V. DER VORSTAND

  1. Der Vorstand besteht aus sieben bis elf Mitgliedern. Mit Ausnahme des Vorsitzenden / der Vorsitzenden und des Kassiers / der Kassierin konstituiert er sich selbst. Er wird durch die Generalversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt ein Jahr. Die Mitglieder sind für maximal acht Jahre wiederwählbar. Im Laufe des Jahres eintretende Vakanzen kann der Vorstand von sich aus ergänzen. Er wird durch das Präsidium oder auf Antrag dreier Vorstandsmitglieder einberufen und ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Über alle Beschlüsse ist Protokoll zu führen. Der Vorsitzende / die Vorsitzende ist stimm- und wahlberechtigt. Bei Stimmengleichheit fällt er / sie den Stichentscheid.
  2. Dem Vorstand stehen alle Befugnisse zu, die nicht durch Gesetz oder Statuten der General­versammlung zugewiesen sind. Er führt die laufenden Vereinsgeschäfte und organisiert den Vereinsbetrieb. Ihm obliegt der Vollzug der Beschlüsse der Generalversammlung. Der Vorstand befindet über den Auftritt des Vereins in den digitalen und schriftlichen Medien.
    Der Vorstand benennt die zeichnungsberechtigten Personen. Ab zweitausend Franken ist Kollektivunterschrift zu zweien nötig.
    Der Kassier / die Kassierin ist angehalten, mindestens quartalsweise sowie auf Anfrage hin dem Vorstand den aktuellen Stand der Jahresrechnung sowie des Vereinsvermögens
  3. Der Vorstand bestimmt die Delegierten, soweit sie nicht an der Generalversammlung von den Mitgliedern gewählt wurden.
  4. Der Vorstand sorgt für die Einhaltung des geltenden Spesenreglements. Änderungen des Spesenreglements müssen von der Generalversammlung genehmigt werden.

VI. DIE KONTROLLSTELLE (REVISORAT)

  1. Die Kontrollstelle besteht aus zwei Rechnungsrevisoren / Rechnungsrevisorinnen und einem Ersatzrevisor / einer Ersatzrevisorin die durch die Generalversammlung gewählt werden. Die Amtsdauer beträgt ein Jahr. Der erstgewählte Revisor / die erstgewählte Revisorin scheidet nach zwei Jahren aus, der Ersatzrevisor / die Ersatzrevisorin rückt nach usw.
    Die Wiederwahl der ausgeschiedenen Revisoren / Revisorinnen im darauffolgenden Jahr ist zulässig, sodass das Rotationsprinzip zur Anwendung kommen kann.
    Die Revisoren / die Revisorinnen dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein.
  2. Die Aufgabe der Kontrollstelle kann durch die Generalversammlung auch ausserhalb des Vereins einer Treuhandgesellschaft oder einer ausgewiesenen Fachkraft übertragen werden. Die Kontrollstelle hat der Generalversammlung alljährlich den Revisionsbericht schriftlich vorzulegen.

VII. STATUTENREVISION

  1. Die Statuten können durch Beschluss der Generalversammlung geändert werden, wenn zwei Drittel der teilnehmenden Mitglieder zustimmen.

VIII. AUFLÖSUNG

  1. Die Auflösung kann nur durch eine eigens zu diesem Zweck einberufene Generalversamm­lung beschlossen werden.
    Zur Auflösung von AVIVO Basel bedarf es der Zustimmung von drei Vierteln aller teilnehmen­den Bei der Auflösung fliesst das Vermögen an den Dachverband AVIVO Suisse zur treuhänderischen Verwaltung mit dem vorrangigen Ziel einer Neugründung.

Der Präsident: Peter Flubacher
Der Vizepräsident: Nick Bramley
Die Aktuarin: Silvia Brodmann

Die vorliegenden Statuten ersetzen diejenigen vom 7. April 2017 und treten mit der Genehmigung durch die Generalversammlung vom 2. Juni 2022 in Kraft.